Aktuelles aus Steuern und Recht

30. Juni 2025 Buchhaltungsbüro

Neue Revisionsverfahren beim BFH

Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat Mai 2025 haben wir für Sie zusammengestellt.

Einkommensteuer

Abgrenzung von Einkünften gem. § 19 EStG und § 17 EStG: Zur Frage der Zuordnung als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG, wenn im Veräußerungserlös nach § 17 EStG Beträge enthalten sind, die der Veräußerer für die Weiterführung der Geschäftsführung der Gesellschaft für mindestens fünf Jahre erhält? BFH-Az. IX R 1/25; Vorinstanz: FG Köln, Urteil v. 4.12.2024 - 12 K 1271/23

Photovoltaikanlagen: Steuerliche Berücksichtigung nachlaufender Betriebsausgaben (hier: Umsatzsteuerzahlung) bei einer ab 2022 steuerbefreiten Photovoltaikanlage: Beinhaltet § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG nur eine Befreiung von der Gewinnermittlungspflicht oder ein Gewinnermittlungsverbot? BFH-Az. X R 30/24; Vorinstanz: FG Münster, Urteil v. 6.11.2024 - 7 K 105/24 E

Körperschaftsteuer

Einlage in Kapitalrücklage: Leistet die Alleingesellschafterin einer überschuldeten und sich in Abwicklung ihres Geschäftsbetriebs befindlichen GmbH eine Einlage in deren Kapitalrücklage mit dem alleinigen Zweck, mit den eingelegten Mitteln die gegenüber der Alleingesellschafterin bestehenden Verbindlichkeiten zu bedienen, und werden die Einlage und die Rückzahlungen der Verbindlichkeiten nur buchhalterisch in einem konzerninternen Verrechnungssystem abgebildet, liegt dann ein Gestaltungsmissbrauch vor, als dessen Folge die Gestaltung wie ein Forderungsverzicht der Alleingesellschafterin zu behandeln ist? BFH-Az. I R 8/25; Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil v. 22.12.2021 - 7 K 101/18 K,G,F

Gewerbesteuer

Erweiterte Grundbesitzkürzung: Liegt eine nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigte Tätigkeit vor, wenn eine Kapitalgesellschaft das wirtschaftliche Grundstückseigentum erst nach Beginn des Erhebungszeitraums erlangt, selbst wenn sie zuvor erhebliche Maßnahmen in Bezug auf den Grundbesitz (hier: Beginn eines Umnutzungsverfahrens; Architektenleistungen, Beauftragung eines Maklerbüros und Verhandlungen mit Mietern) ergriffen hat? BFH-Az. III R 40/24; Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 5.11.2024 - 8 K 8179/22

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung: Stellen die angemieteten Wirtschaftsgüter eines Veranstaltungsbetriebs Anlagevermögen oder Umlaufvermögen dar? Sind die Aufwendungen für diese Wirtschaftsgüter dementsprechend bei der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG(Miet- und Pachtzinsen) zu berücksichtigen? BFH-Az. III R 28/24; Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 9.7.2024 - 8 K 8027/21

Umsatzsteuer

Besteuerung von Reiseleistungen: Auslegung des Begriffs des „unmittelbaren Zugutekommens“ i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG im Rahmen von Sprachreisen? BFH-Az. XI R 30/24; Vorinstanz: Hessisches FG, Urteil v. 7.10.2024 - 6 K 756/23

30. Juni 2025 Lohnbuchhaltung

Gutachten „Vereinfachte Einkommensbesteuerung“ (BMF)

Der Wissenschaftliche Beirat beim BMF hat sein Gutachten „Vereinfachte Einkommensbesteuerung – Möglichkeiten und Grenzen illustriert am Beispiel steuerlicher Abzüge in der Arbeitnehmerbesteuerung“ vorgelegt.

Das BMF führt hierzu weiter aus:

  • Aus Sicht des Beirats sind Vereinfachungen durch Pauschalierungen und Typisierungen, ebenso wie durch Streichungen steuerlicher Abzugstatbestände denkbar.
  • Der Wissenschaftliche Beirat arbeitet unabhängig und ehrenamtlich. Seine Gutachten und Stellungnahmen sind als Beitrag zum allgemeinen Diskurs zu verstehen und geben nicht notwendigerweise die Meinung des BMF wieder.

Hinweise:

Das Gutachten ist auf der Homepage des BMFveröffentlicht. 

Es handelt sich bei dem Gutachten um eine Vorabversion. Die endgültige – dann auch barrierefreie – Version wird derzeit erstellt und nachgereicht.

Weitere Informationen zum Wissenschaftlichen Beirat werden auf der Webseite des BMFbereitgestellt.

23. Juni 2025 Buchhaltungsbüro

Steuerpolitik: Bundesrechnungshof fordert "Stärkung der Einnahmebasis"   

Angesichts eines wachsenden "Schuldenbergs" fordert der Bundesrechnungshof (BRH), die "Handlungsspielräume bei den laufenden Einnahmen" stärker in den Blick zu nehmen. Diese würden bei den Diskussionen über Konsolidierungsmaßnahmen im Haushalt weitgehend außer Acht gelassen, kritisieren die Rechnungsprüfer in einem Bericht mit dem Titel "Defizite und Reformbedarf beim Steueraufkommen identifizieren - Handlungsspielräume nutzen" (BT-Drucks. 21/32).

In seinem Bericht schlägt der BRH 22 Maßnahmen vor. Allein durch den Abbau von Steuervergünstigungen könnten dem BRH zufolge Bund und Länder Mehreinnahmen von 30 Milliarden Euro pro Jahr erzielen (Bund: 23 Milliarden Euro).

Aus Sicht des BRH sind die „Stellschrauben“, um die Einnahmebasis des Staates zu stärken, seit Langem bekannt, doch die Bundesregierung habe diese bislang kaum genutzt. „Strukturelle Defizite und Vollzugsmängel bestehen fort, notwendige Reformen stehen aus“, moniert der BRH.

Zu den vorgeschlagenen Maßnahmen gehört unter anderem der Abbau von Steuervergünstigungen, etwa für Dieselkraftstoff oder für Handwerkerleistungen. Weitere Vorschläge beziehen sich auf die IT und Digitalisierung der Steuerbehörden, die Stärkung der Steuerfahndungund der Geldwäschebekämpfung

Zudem schlagen die Rechnungsprüfer vor, Vollzugsdefizite, etwa bei der Steuererhebung bei beschränkt Steuerpflichtigen, abzustellen undBesteuerungslücken im Bereich der Plattformökonomie und des Handels mit Kryptowerten zu schließen.

23. Juni 2025 Lohnbuchhaltung

Arbeitsrecht: Kündigungsschutz für Ex-Geschäftsführer (BRAK/LAG)

Ein ehemaliger Geschäftsführer unterliegt nach seiner Abberufung wieder voll dem Kündigungsschutzgesetzes(KSchG). Die Ausnahme des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG, wonach Angestellte in leitender Stellung vom Kündigungsschutz ausgenommen sind, kommt zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht. Auf die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts, Urteil v. 24.1.2025 - 8 Sa 153/24, weist die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) aktuell hin.

Hintergrund: Die Vorschriften des allgemeinen Kündigungsschutzes (§§ 1 bis 14 KSchG) gelten u.a. nicht in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist

 

16. Juni 2025 Buchhaltungsbüro

Vorsicht Falle: Warnhinweise zu Phishing-Angriffen und Betrugsversuchen 

Seitens des BZSt wurde eine spezielle Seite eingerichtet, die aktuelle Warnhinweise zu bekannten Betrugsversuchen im Zusammenhang mit dem BZSt und Hinweise zur Erkennung von Phishing-Versuchen bereitstellt.

Das BZSt führt hierzu u.a. weiter aus:

  • Derzeit werden vermehrt betrügerische E-Mails oder Briefe versendet, die darauf abzielen, an persönliche Daten, Zugangsinformationen oder Geldzahlungen zu gelangen.
  • Es wird dringend empfohlen diese Seite regelmäßig zu besuchen, wenn unerwartete oder verdächtige E-Mails oder Schreiben eingehen. Die bereitgestellten Informationen werden kontinuierlich aktualisiert.

Hinweis:

Die aktuellen Warnhinweise zu bekannten Betrugsversuchen sind auf der Webseite des BZSt verfügbar.

16. Juni 2025 Lohnbuchhaltung

Lohnbesteuerung im Ländervergleich (OECD)

Die OECD hat einen länderspezifischen Vergleich der Lohnbesteuerung veröffentlicht.

Hintergrund: Der länderspezifische Vergleich basiert auf den Ergebnissen des aktuellen „Taxing Wages“-Berichts. Der Vergleich konzentriert sich auf zwei der acht im Bericht untersuchten Haushaltstypen: einen alleinstehenden Arbeitnehmer mit Durchschnittslohn und einem verheirateten Paar mit zwei Kindern, das ebenfalls Durchschnittslohn verdient. 

Hierzu führt die OECD weiter aus:

  • Die Ländervergleich stellt die effektiven Steuersätze auf Arbeitslohn in jedem Land dar und vergleicht diese mit den Steuersätzen anderer OECD-Mitgliedsländer sowie dem OECD-Durchschnitt.
  • Zudem werden auch Änderungen der Steuersätze gegenüber dem Vorjahr hervorgehoben.

Hinweis:

Die länderspezifische Zusammenfassung ist auf der Webseite der OECD verfügbar.

Quelle: OECD online, Veröffentlichung v. 30.4.2025 (lb

 

10. Juni 2025 Buchhaltungsbüro

Künstliche Intelligenz: Nordrhein-Westfalen setzt auf Künstliche Intelligenz in der Steuerveranlagung

Ab Mai 2025 wird in vier Pilotfinanzämtern in NRW ein KI-Modul zur Unterstützung der Steuerveranlagung eingesetzt. Das Ziel: Steuererklärungen sollen effizienter, schneller und treffsicherer bearbeitet werden.
Hierzu führt das FinMin u.a. weiter aus:
•    Das neue KI-Modul ergänzt das bewährte Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung. Es erkennt Muster in den Steuerdaten und kann gut nachvollziehbare Fälle mit geringem Prüfbedarf gezielt identifizieren. Diese werden automatisiert verarbeitet – und damit schneller abgeschlossen.
•    Die Pilotierung beginnt im Mai 2025 in den Finanzämtern Brühl, Bielefeld-Außenstadt, Hamm und Lübbecke. Gestartet wird mit klassischen Arbeitnehmerfällen – also Steuererklärungen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalerträgen, Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben, haushaltsnahen Dienstleistungen und ähnlichen Bereichen. Eine Ausweitung auf weitere Fallkonstellationen ist bereits in Planung.
•    Entwickelt wurde das KI-Modul vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung NRW im Rahmen des bundesweiten KONSENS-Verbundes. Mit der Pilotierung im Mai übernimmt NRW die Vorreiterrolle unter den Ländern. Nach erfolgreichem Testlauf ist die landesweite Einführung geplant.
•    Bereits jetzt hat das Ministerium der Finanzen generative KI-Chatbots wie ChatGPT und Google Gemini offiziell für den dienstlichen Gebrauch unter klaren Rahmenbedingungen und unter Wahrung des Steuergeheimnisses freigegeben – etwa zur Texterstellung, Recherche oder Bildgenerierung. KI dient als unterstützendes Werkzeug - die Verantwortung verbleibt bei den Beschäftigten.

 

10. Juni 2025 Lohnbuchhaltung

„Faire Löhne fordern die Gewerkschaften“

Die Gewerkschaften sollten ihre guten Kontakte zum künftigen Junior-Koalitionspartner gleich ab dem 2. Mai nutzen. Denn die neue Bundesregierung kann eine Menge tun, um für „faire“ Löhne zu sorgen. Indem sie nämlich die Steuer- und Abgabenlast spürbar senkt, damit die NETTO-Löhne steigen.
In fast keinem Industriestaat ist die Last für Arbeitnehmer so hoch wie in Deutschland. Das hat die OECD in ihrer Studie „Taxing Wages 2025“ just einen Tag vor dem 1. Mai erneut nachgewiesen. Bericht: https://lnkd.in/eBR7qzu2 So, wie es der Bund der Steuerzahler Deutschland e. V. mit dem Belastungs-Check Jahr für Jahr zeigt. „Taxing Wages 2025“ vergleicht die Lasten durch die Einkommensteuer und die Sozialabgaben des Jahres 2024.

Gegencheck gefällig, wie Sie ganz persönlich und auch unter Berücksichtigung indirekter Steuern dastehen? Mit dem Online-Rechner finden Sie es heraus. Anonym und kostenlos: https://lnkd.in/ew3BgDQ5
Der Koalitionsvertrag sieht vor, „zur Mitte der Legislaturperiode“ die Einkommensteuer für Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen zu senken. Das ist einigermaßen unambitioniert.
Diese Senkung muss schneller kommen. Das zeigt sich besonders in der Mindestlohndiskussion. Hier verspricht der Koalitionsvertrag zwar 15 Euro Stundenlohn bereits ab dem kommenden Jahr. Das wären immerhin 17 Prozent mehr als jetzt. Doch wegen der starken Steuerprogression bedeuten 17 Prozent mehr Mindestlohn sage und schreibe 57 Prozent mehr Lohnsteuer! Wie „fair“ ist das denn?
Durch diese Steuerprogression geht die Schere zwischen dem Nettolohn und dem Arbeitgeber brutto (Bruttolohn zzgl. Arbeitgeber-Sozialbeiträge, also das, was der Arbeitnehmer tatsächlich verdient), noch weiter auf. Beim jetzigen Mindestlohn fließen von jedem Euro des Arbeitgeber brutto 41 Cent an den Staat in Form von Lohnsteuer und SV-Abgaben. Bei 15 Euro Mindestlohn wären es dann schon 43 Cent!
Ist das die Fairness, die sie meinen? Wohl kaum.
Die letzte durchgreifende Einkommensteuerreform ist 20 Jahre alt! Höchste Zeit, dass die neue Koalition ihre vertraglich formulierte „Verantwortung für Deutschland“ gegenüber den Arbeitnehmern und deren Lohnbelastung wahrnimmt. Auch darüber sollte aktuell diskutiert werden!

 

 

Verpflichtungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ab dem 28. Juni 2025


Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) stellen an diverse Produkte und Dienstleistungen, welche nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden, die Anforderung der Barrierefreiheit.
1. Was bedeutet „barrierefrei“?
Barrierefrei sind Produkte und Dienstleistungen, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
2. Wer ist betroffen?
Davon betroffen sind auch Anbieter von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, sofern sich die Dienstleistung auch an Verbraucher richtet, also grundsätzlich auch Steuerberater. Sobald die Webseite eines Steuerberaters Elemente enthält, die – in welcher Form auch immer – einen Schritt auf dem Weg zum Abschluss eines Mandats darstellen, liegt eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr vor. Dafür können auch schon elektronische Terminbuchungsmöglichkeiten oder Kontaktformulare ausreichend sein.
Kleinstunternehmen fallen nicht unter die Verpflichtung, Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Ebenfalls nicht betroffen sind rein „passive“ Präsentationswebseiten oder Blogs, die nicht auf einen Mandatsabschluss gerichtet sind.
3. Was ist zu tun?
Werden Dienstleistungen über eine Homepage an Verbraucher angeboten, so muss diese Webseite oder zumindest die Bereiche der Webseite, die zu dieser Dienstleistung hinführen, barrierefrei sein.
Die zentralen Anforderungen an eine Webseite ergeben sich aus §§ 12, 20, 21 BFSGV und lassen sich in vier Kategorien zusammenfassen:
Wahrnehmbarkeit
Betroffene Inhalte müssen für alle Nutzer auf eine Art, die sie wahrnehmen können, zugänglich sein. Dabei sollte immer mehr als eine Wahrnehmungsform zur Verfügung stehen, also z. B. Sehen und Hören. Beispiele hierfür sind gut lesbare Schriftgrößen, ausreichende Kontraste zwischen Text und Hintergrund, Untertitel in Videos oder Alternativtexte für Bilder, die von sog. Screenreadern, also Anwendungen, die Bildschirminformationen automatisiert vorlesen, erkannt werden können.
Bedienbarkeit
Die entsprechenden Funktionen der Webseite müssen für alle Nutzer bedienbar sein. Dazu gehört, dass Navigationselemente wie Menüs und Formulare auch per Tastatur oder Sprachsteuerung erreichbar sind. Klare Fokus-Elemente zur Orientierung bei Tastaturbedienung sowie logische Navigationsstrukturen und Sprungmarken für Screenreader sollten bei der Konzeption berücksichtigt werden. Fotosensitive Anfälle auslösende Bedienungsformen (z. B. flackernde GIFs) sind zu vermeiden.
Verständlichkeit
Sowohl die betroffenen Inhalte als auch die dafür nötige Bedienung der Webseite müssen verständlich sein. Texte sollten klar und strukturiert sein, und wenn möglich, auch in leichter Sprache angeboten werden. Dies gilt auch für Fehlermeldungen und Eingabehilfen. Zudem sollten Menüs und Navigationsstrukturen des Webangebots nachvollziehbar sein. Formulare und interaktive Elemente müssen verständlich beschriftet sein.
Robustheit (Technische Anforderungen)
Die Webseite muss mit Assistenztechnologien (z. B. Screenreadern, Vergrößerungssoftware usw.) kompatibel sein. Dabei sollten HTML- und ARIA-Standards korrekt umgesetzt und strukturierte Inhalte (Überschriften, Listen, Tabellen) korrekt ausgezeichnet werden.
Zusätzlich dazu gilt:
Es muss eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Webseite veröffentlicht werden (Anl. 3 BFSG). Nutzern muss eine einfache Möglichkeit bereitgestellt werden, Barrieren zu melden. Auch diese Informationen müssen jeweils wieder barrierefrei sein.
4. Was droht bei Verstößen?
Betroffene Steuerberater müssen sicherstellen, dass die entsprechenden Inhalte und Funktionen ihrer Webseite den o. g. Anforderungen entsprechen. Wird diesen Pflichten nicht entsprochen, können die zuständigen Behörden die Einstellung der Dienstleistung anordnen, daneben drohen Bußgelder von bis zu 100.000,00 €. Außerdem könnten zivilrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche drohen.
Welche Behörden zuständig sind, ist aber weiter unklar und nicht im Gesetz geregelt. Naturgemäß wären hier die Länder zuständig. Es gibt Bemühungen, hier eine gemeinsame Stelle zu schaffen. Diese ist aber noch nicht umgesetzt.

 

02. Juni 2025 Buchhaltungsbüro

Differenz­besteue­rung bei antei­ligem Recht zum Vorsteuer­abzug am Liefer­gegen­stand 

Die Lieferung einer Wasch­kommode, die sich aus einer (ohne Recht zum Vor­steuer­abzug von einer Privat­person erwor­benen) Kommode und aus (mit Recht zum Vor­steuer­abzug erwor­benen) Sanitär­gegen­ständen (Wasch­becken, Arma­turen etc.) zusam­men­setzt, unter­liegt nicht der Dif­ferenz­besteue­rung, weil der Liefer­gegen­stand teil­weise zum Vor­steuer­abzug berech­tigt hat (Anschluss an EuGH, Urteil Bawaria Motors v. 19.7.2012 - C 160/11, EU:C:2012:492) (BFH, Urteil v. 11.12.2024 - XI R 9/23; veröf­fent­licht am 24.4.2025).

 

Hintergrund: Die Anwendung der Differenz­besteuerung ist nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG nur möglich, wenn die Gegen­stände an den Wieder­verkäufer im Gemeinschafts­gebiet geliefert wurden (Satz 1) und für diese Lieferung Umsatz­steuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben (Satz 2 Buchst. a) oder die Differenz­besteuerung vorge­nommen wurde (Satz 2 Buchst. b).

02. Juni 2025 Lohnbuchhaltung

Informationen zum Minijob-Manager  

Die Minijob-Zentrale informiert aktuell über ihr Online-Portal, den sog. Minijob-Manager.

Hintergrund: Der Minijob-Manager ist das Online-Portal der Minijob-Zentrale. Arbeitgeber können das Portal nutzen, um den Überblick über ihre Minijobber und die Beitragszahlungen zu behalten. Eingehende Post der Minijob-Zentrale wird im digitalen Postfach schnell und sicher zur Verfügung gestellt. Auf der übersichtlichen Benutzeroberfläche finden Arbeitgeber viele hilfreiche Funktionen.

Der Minijob-Manager für gewerbliche Arbeitgeber bietet folgende Funktionen:

  • Digitales PostfachÜber das Postfach im Minijob-Manager wird der Schriftwechsel mit der Minijob-Zentrale digital abgewickelt. Das spart Postlaufzeiten, so dass Arbeitgeber ihre Schreiben schneller erhalten. Über das Postfach können Arbeitgeber auch selbst Kontakt mit der Minijob-Zentrale aufnehmen und eine Nachricht schreiben.
    Geht eine neue Nachricht im Minijob-Manager ein, werden Arbeitgeber per Mail darüber informiert.
  • Übermittlung des SEPA-MandatsDarüber hinaus können Arbeitgeber über den Minijob-Manager auch ein SEPA-Basislastschriftmandat erteilen, mit dem die Minijob-Zentrale die Abgaben und Steuern automatisch vom Konto abbucht. So ist sichergestellt, dass die Abgaben pünktlich gezahlt werden und keine Säumniszuschläge sowie Mahngebühren anfallen.
    Ein bereits erteiltes SEPA-Mandat können Arbeitgeber im Minijob-Manager auch ändern.
  • Überblick über das Beitragskonto und die BeschäftigtenArbeitgeber im gewerblichen Bereich können mit dem Minijob-Manager keine Meldungen zur Sozialversicherung vornehmen. Hier ist der Übermittlungsweg durch systemgeprüfte Programme gesetzlich vorgeschrieben. Viele Arbeitgeber nutzen dazu das SV-Meldeportal.
    Dafür erhalten Arbeitgeber im Minijob-Manager aber einen guten Überblick über ihre Beschäftigten. Sie können Informationen zu den Meldungen zur Sozialversicherung von aktuellen und ehemaligen Minijobberinnen und Minijobbern abrufen.
    Außerdem können Arbeitgeber den Saldo ihres Beitragskontos bei der Minijob-Zentrale sowie eine Beitragsübersicht einsehen. Mit dem Minijob-Manager ist es somit ganz einfach möglich, zu jeder Zeit einen aktuellen Kontoauszug abzurufen.
  • Dokumente anfordernBenötigen gewerbliche Arbeitgeber Dokumente - wie z.B. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung - können sie diese ebenfalls online über den Minijob-Manager anfordern.
  • Weitere ServicesIm Minijob-Manager stehen für Arbeitgeber weitere Hilfen und Formulare zum Download zur Verfügung. So finden Arbeitgeber hier beispielsweise Links zum Herunterladen des Personalfragebogens oder zum Minijob-Rechner auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.

Hinweise: 

Arbeitgeber, die bereits eine Betriebsnummer besitzen und mindestens einen Minijob bei der Minijob-Zentrale gemeldet haben, können sich im Minijob-Manager registrieren. Die Nutzung des Minijob-Managers ist kostenlos. Informationen zur Registrierung hat die Minijob-Zentrale in einem Video (Link führt auf YouTube) sowie auf ihrer Homepagezusammengestellt. Darüber hinaus findet am 16.5.2025 um 10 Uhr ein Online-Seminar der Minijob-Zentrale zum Minijob-Manager statt. Das Angebot richtet sich sowohl an gewerbliche Arbeitgeber als auch an Privathaushalte.

 

26. Mai 2025 Buchhaltungsbüro

BMF veröffentlicht Pauschbeträge für Sachentnahmen 2025

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 21. Januar 2025 die aktuellen Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) veröffentlicht.

Diese Pauschbeträge dienen der vereinfachten Ermittlung des Eigenverbrauchs in verschiedenen Branchen und werden regelmäßig angepasst, um den aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

Wesentliche Punkte der aktuellen Veröffentlichung:

  • Berücksichtigung der Umsatzsteuerermäßigung: Im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2023 galt eine ermäßigte Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Diese temporäre Maßnahme wurde in den Pauschbeträgen entsprechend berücksichtigt.
  • Individuelle Betrachtung bei Betriebsprüfungen:Das BMF betont in seinem Begleitschreiben zur Richtsatzsammlung, dass die Finanzverwaltung stets die spezifischen Verhältnisse der einzelnen Betriebe berücksichtigen soll. Besonders vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Herausforderungen während der Corona-Pandemie ist eine sensible und individuelle Prüfung der Steuerpflichtigen unerlässlich.
  • Aktuelle Hinweise zur Betriebsprüfung: In zwei Schreiben vom 5. September 2023 hat sich das BMF zu den Grundsätzen der steuerlichen Betriebsprüfung geäußert, jedoch ohne spezifische Hinweise zur Anwendung der Richtsatzsammlungen im Rahmen des äußeren Betriebsvergleichs.

Wichtiger Hinweis:

Derzeit ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zur Anwendbarkeit der Richtsatzsammlungen anhängig (Aktenzeichen X R 19/23). Die Entscheidung in diesem Verfahren könnte Auswirkungen auf die zukünftige Anwendung der Richtsätze bei Betriebsprüfungen haben.

Fazit:

Die regelmäßige Aktualisierung der Pauschbeträge für Sachentnahmen durch das BMF bietet Unternehmen eine wichtige Orientierungshilfe. Dennoch ist es essenziell, die individuellen Gegebenheiten des eigenen Betriebs zu berücksichtigen und bei Unsicherheiten fachlichen Rat einzuholen. Angesichts des laufenden Verfahrens beim BFH sollten Unternehmen die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und gegebenenfalls ihre steuerlichen Strategien anpassen.

 

26. Mai 2025 Lohnbuchhaltung

Erleichterung für Grenzpendler: Deutschland und Niederlande einigen sich auf neue Homeoffice-Regelung

Die Landesregierung NRW begrüßt die Anpassung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und den Niederlanden.
Hintergrund: In den Hochphasen der Corona-Pandemie gab es befristete Übergangsregelungen, die den grenzüberschreitend Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice erleichtert haben. Mit deren Auslaufen im Sommer 2022 war eine Rückkehr zu bürokratisch aufwändigen Regelungen verbunden, die für viele Beschäftigte erhebliche Unsicherheiten bedeuteten.

Hierzu führt die Landesregierung Nordrhein-Westfalen u.a. weiter aus:

Die nun angekündigte Änderung sieht vor, dass bis zu 34 Tage Homeoffice pro Jahr steuerlich so behandelt werden, als wären sie im Tätigkeitsstaat - also zum Beispiel in den Niederlanden - erbracht worden. Damit entfällt für diese Tage eine doppelte Aufteilung des Einkommens zwischen den Staaten, was den administrativen Aufwand für die Betroffenen deutlich reduziert.

Die Vereinbarung ist ein erster Schritt zu einer moderneren, alltagstauglichen Lösung im grenzüberschreitenden Arbeitsleben – und ein Erfolg für Nordrhein-Westfalen, das sich seit Jahren für faire und praktikable steuerliche Regelungen für Grenzgänger einsetzt.

Hinweis: Die neuen Regeln müssen noch von den jeweiligen nationalen Parlamenten bestätigt werden.
Quelle: Landesregierung NRW, Pressemitteilung v. 16.4.2025 (lb)

19. Mai 2025 Buchhaltungsbüro

BMF-Schreiben zur Kleinunternehmerregelung: Klarstellung in Bezug auf E-Rechnung gefordert

Der DStV macht auf eine unklare bzw. unnötige Einschränkung im neuen Abschn. 14.7a Abs. 3 UStAEaufmerksam und fordert zumindest eine redaktionelle Überarbeitung.

Hintergrund: Mit dem JStG 2024 wurde u.a. § 19 UStGmit Wirkung zum 1.1.2025 neu gefasst. Darüber hinaus wurde mit dem neuen § 34a UStDV Erleichterungen für Rechnungen von Kleinunternehmern gewährt. Mit Schreiben v. 18.3.2025 hat das BMF u.a. zur Neufassung des § 19 UStG Stellung genommen und den UStAE angepasst (BMF, Schreiben v. 18.3.2025 - III C 3 - S 7360/00027/044/105, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 18.3.2025 sowie Timm, USt direkt digital 6/2025 S. 11). 

Abschn. 14.7a. Abs. 3 UStAE lautet nun wie folgt: "Rechnungen von Kleinunternehmern können abweichend von der Pflicht zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung immer als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden. Mit Zustimmung des Empfängers ist abweichend davon die Ausstellung einer elektronischen Rechnung möglich. 3Die Zustimmung bedarf dabei keiner gesonderten Form. Es muss lediglich zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger Einvernehmen darüber bestehen, dass die Rechnung elektronisch ausgestellt und übermittelt werden soll." 

Der DStV macht nun auf eine unklare bzw. unnötige Einschränkung aufmerksam und fordert, diese zu beseitigen:

  • Mit dem JStG 2024 führte der Gesetzgeber § 34a UStDV neu ein. Dieser regelt die Anforderungen an Rechnungen, die von Kleinunternehmern ausgestellt werden. Satz 4 der Norm räumt Kleinunternehmern ein Wahlrecht ein. Danach können diese abweichend von der Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen (E-Rechnungen) ihre Rechnungen immer als sonstige Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 UStGausstellen. Dieses Wahlrecht wird auch in Abschn. 14.7a Abs. 3 Satz 1 UStAE-neu erwähnt.
  • Nach Abschn. 14.7a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 UStAE-neu ist einem Kleinunternehmer allerdings - abweichend von der gesetzlichen Regelung – die Ausstellung einer E-Rechnung nur mit Zustimmung des Empfängers möglich. Die Zustimmung bedarf dabei keiner besonderen Form. Es muss lediglich zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger Einvernehmen darüber bestehen, dass die Rechnung elektronisch ausgestellt und übermittelt werden soll.
  • Der DStV versteht die Aussagen in Abschn. 14.7a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 UStAE-neu dahingehend, dass Kleinunternehmer, die trotz des bestehenden Wahlrechts nach § 34a Satz 4 UStDV E-Rechnungen ausstellen wollen, die Zustimmung des Rechnungsempfängers einholen müssen.
  • Der DStV erkennt den Sinn und Zweck dieser Einschränkung nicht. Er sieht keine rechtliche Grundlage für ein solches Zustimmungserfordernis. Denn mit Art. 23 des Wachstumschancengesetzes (BGBl. I 2024 Nr. 108) wurde das Zustimmungserfordernis des Rechnungsempfängers zur Ausstellung einer E-Rechnung beim Leistungsaustausch zwischen inländischen Unternehmern abgeschafft.

Petitum: Der DStV regt an, die eingetretene Rechtsunsicherheit zu beheben. Dazu schlägt er vor, Abschn. 14.7a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 UStAE-neu zu streichen. Sollen diese Aussagen aus Sicht des BMF bestehen bleiben, empfiehlt der DStV, Abschn. 14.7a Abs. 3 UStAE-neu redaktionell zu überarbeiten. In letzterem Fall sollten die Anwendungsfälle und Hintergründe für das Zustimmungserfordernis konkret benannt werden.

19. Mai 2025 Lohnbuchhaltung

Gesetzgebung: Neuregelungen im Mai 2025 (Bundesregierung)

Start der elektronischen Patientenakte. Lieferung von Ausweisdokumenten per Post. Erfordernis digitaler Passbilder bei der Neubeantragung von Pass- und Ausweisdokumenten. Mehr Freiheit bei der Wahl des Familiennamens. Keine Entsorgung von Kunststoff im Biomüll. Über diese gesetzlichen Änderungen im Maiinformiert die Bundesregierung. 
Elektronische Patientenakte ePA startet 
Die elektronische Patientenakte (ePA) ist im Versorgungs-Alltag angekommen: Ab 29.4.2025 können alle Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker die ePA nutzen. Vorausgegangen war eine erfolgreiche Testphase. 
Ausweisdokumente per Post 
Ab dem 1.5.2025 können sich Bürgerinnen und Bürger ihre beantragten Ausweisdokumente gegen eine Gebühr von 15€ per Post nach Hause liefern lassen. In diesem Fall entfällt die persönliche Abholung in der Behörde. Voraussetzung für den Direktversand ist eine Meldeanschrift in Deutschland. 
Passbilder müssen digital vorliegen 
Wenn neue Pass- und Ausweisdokumente beantragt werden, müssen die Passbilder digital eingereicht werden. Das gilt für Reisepässe, Personalausweise, elektronische Aufenthaltstitel und Reiseausweise des Ausländerrechts. Für diese Dokumente dürfen Papier-Passbilder nicht mehr von den Behörden angenommen werden. Bürgerbüros und Fotodienstleister bieten die digitale Fotoerstellung an. Wegen der umfangreichen Änderungen gilt bis zum 31.7.2025 eine Übergangsregelung.  
Mehr Freiheit bei der Wahl des Familiennamens 
Ehepaare können Doppelnamen führen, die aus beiden Familiennamen gebildet werden. Für gemeinsame Kinder wird dieser Doppelname dann zum Geburtsnamen. Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen haben, denen aber gemeinsam die elterliche Sorge zusteht, können ihren Kindern einen Doppelnamen geben, der sich aus beiden Nachnamen der Eltern zusammensetzt. 
Keinen Kunststoff in den Bioabfall werfen 
In die Biotonne dürfen grundsätzlich nur Bioabfälle gelangen. Selbst biologisch abbaubare Kunststoffe, wie entsprechend gekennzeichnete Kaffeekapseln, dürfen höchstens zu 0,5 % im Biomüll entsorgt werden. Denn Kunststoffe machen heute den größten Teil der Fremdstoffe im Biomüll aus. Sie zersetzen sich zu Mikroplastik, verschmutzen die Bioabfälle und können schließlich über die daraus entstehende Komposterde in die Umwelt gelangen. 
Quelle: Bundesregierung online, Meldung v. 2.5.2025(lb)

13. Mai 2025 Buchhaltungsbüro

Internationaler Handel: Auswirkungen von US-Zöllen

Zollstreit, Rezession und Handelsüberschuss sind Schlagworte, die derzeit überall zu lesen sind. Vor diesem Hintergrund hat sich die Bundesregierung in einem FAQ-Katalog zu den Auswirkungen der neuen US-Zölle auf die deutschen Verbraucher geäußert.
Hintergrund: Für die Handels- und damit auch die Zollpolitik ist die EU-Kommission zuständig. Sie führt die Verhandlungen zum Handel mit den Vereinigten Staaten – immer in enger Abstimmung mit den EU-Mitgliedstaaten, also auch mit Deutschland. Innerhalb der Europäischen Union sind alle Zölle seit der Gründung der Zollunion 1968 abgeschafft.
Auf die folgenden Fragen geht die Bundesregierung näher ein:
•    Was sind Zölle überhaupt?
•    Welche Auswirkungen haben die neuen US-Zölle für die Verbraucher?
•    Welche Produkte werden jetzt teurer?
•    Wonach richtet sich, wie Zölle bemessen werden und welche internationalen Handelsregeln gibt es dafür?
•    Was wird gegen die höheren US-Zölle unternommen?
•    Wie könnte eine Einigung mit den USA aussehen?
•    In welcher Größenordnung bewegen sich Handel und Investitionen zwischen der EU und den USA derzeit?
•    Hat die EU einen Handelsüberschuss gegenüber den USA?
•    Wie ist die Handelsbeziehung mit den USA?
•    Steigt jetzt die Gefahr einer Rezession?
Hinweis:
Zu dem FAQ-Katalog gelangen Sie hier.
Quelle: Bundesregierung online, Meldung v. 9.4.2025(il)

 

 

13. Mai 2025 Lohnbuchhaltung

Arbeitsrecht: Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen

Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die verspätete Kündigungsschutzklage auf ihren Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen (BAG, Urteil v. 3.4.2025 – 2 AZR 156/24).
Hintergrund: Gemäß § 4 Satz 1 und 4 KSchG muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, wenn der Arbeitnehmer geltend machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Laut § 5 Abs. 1 Satz 2 ist die Klage auf Antrag nachträglich zuzulassen, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt.